ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
NORPHLUCHS GMBH
Stand: 19.10.2025
Inhaltstabelle
1. Allgemeine Bestimmungen
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen der Norphluchs GmbH, FN 662407d, A-2340 Mödling, Grenzgasse 40 („Norphluchs“, „Provider“, „wir“, „uns“), und ihren Kunden („Kunde“, „Sie“), hinsichtlich der über die Online-Plattform www.norphluchs.com bereitgestellten Software-Dienstleistungen auf der von uns zur Verfügung (die „Software-Dienstleistungen“).
Norphluchs ist ein innovativer Software-Anbieter aus Österreich für die Optimierung im Zuge von Risikoeinschätzungen, insbesondere in sensiblen Branchen und Arbeitsbereichen. Durch den Einsatz von künstlicher Intelligenz („KI“) wird die Suche nach möglichen Risiken, welche z.B. von (künftigen) Mitarbeitern, Kunden, Geschäftspartnern oder Investoren ausgehen können, vereinfacht und effizienter gestaltet.
Als Kunde gilt jeder Vertrags- bzw. Geschäftspartner, mit dem Norphluchs in einer Geschäftsbeziehung in Bezug auf die Software-Dienstleistungen steht.
Das Vertragsangebot des Providers richtet sich ausschließlich an Unternehmer, Behörden sowie Personen, die in staatlichem Auftrag handeln. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern ist explizit ausgeschlossen. Jegliche Verbraucherschutznormen kommen daher nicht zur Anwendung.
Die Nutzung unserer Software-Dienstleistungen erfordert die Zustimmung zu diesen AGB. Mit der Nutzung unserer Software-Dienstleistungen akzeptieren Sie diese AGB. Falls Sie diesen AGB nicht zustimmen, können Sie unsere Software-Dienstleistungen nicht nutzen.
Die vorliegenden AGB gelten für bereits geschlossene sowie zukünftige Verträge, sofern kein rechtzeitiger schriftlicher Widerspruch durch den Kunden erfolgt.
2. Änderungen der AGB
Wir behalten uns das Recht vor, diese AGB einschließlich dieser Regelung sowie den Inhalt unserer Software-Dienstleistungen jederzeit abzuändern und zu ergänzen. Diese Änderungen erfolgen aus Gründen der Sicherheit, der aktuellen Rechtslage oder anderen regulatorischen Maßnahmen. Wir empfehlen, unsere AGB daher regelmäßig zu überprüfen, um weiterhin den rechtlichen Rahmen der Nutzung zu erfüllen.
Änderungen unserer AGB treten zum Zeitpunkt der Veröffentlichung auf der Website in Kraft. Norphluchs informiert ihre Kunden per E-Mail oder Pop-Up auf der Website mindestens einen Monat vor Inkrafttreten über anstehende Änderungen und/oder Ergänzungen ihrer AGB. Die Zustimmung zu der Änderung gilt als erteilt, wenn bis Inkrafttreten der AGB kein schriftlicher Widerspruch durch den Kunden erfolgt.
3. Software-Dienstleistungen
Der Provider stellt dem Kunden unter den Bedingungen dieser AGB die Plattform für die Nutzung der in Anlage 3.1 genannten Software-Dienstleistungen zur Verfügung, mit dem jeweils angegebenen Funktionsumfang zur Verfügung.
Sämtliche Software-Dienstleistungen gemäß diesen AGB, die der Provider zur Verfügung stellt, sind Software-as-a-service Leistungen. Die Nutzung der Software-Dienstleistungen wird über ein Datennetz, und zwar am Routerausgang des Rechenzentrums eines genutzten Hosting-Anbieters. Ein Download ist nicht möglich und verboten. Der Provider ermöglicht die Nutzung der Software-Dienstleistungen „as is“. Das bedeutet, dass der Feature- und Funktionsumfang auf jenen, welcher im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden ist, begrenzt ist. Hiervon ausgenommen ist explizit die Einschränkung der Features aufgrund der Einstellung von Diensten von Drittanbietern, sofern hierdurch das Feature in seiner Funktionsweise nur unwesentlich eingeschränkt und nicht vollständig eingestellt werden muss.
Die Zurverfügungstellung der Software-Dienstleistungen nach Anlage 3.1 umfasst die kostenlose Bereitstellung notwendiger Patches, Hotfixes und Verbesserungen der Software-Dienstleistungen, die zur Behebung von Fehlern, zur Schließung von Sicherheitslücken oder zur Erhöhung der Systemstabilität erforderlich sind („Security-Updates“).
Der Provider ist nach eigenem Ermessen dazu berechtigt, jedoch nicht dazu verpflichtet, über die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verfügbaren Features und Funktionen hinausgehende oder sonst bestimmte Features oder Funktionen zu den Bedingungen dieses Vertrags bereitzustellen oder die Software und ihre Leistungsfähigkeit auf sonstige Weise zu verbessern (z.B. Präzision, Effizienz, Benutzerfreundlichkeit) (die „Funktions-Updates“).
Sowohl die Implementierung der Security-Updates als auch die Implementierung von Funktions-Updates erfolgt ohne Zustimmung des Kunden, soweit dies nur zu vorübergehenden Einschränkungen der Nutzbarkeit der Software-Dienstleistungen durch den Kunden führt. Sofern die Implementierung zu länger als 6 Stunden andauernden Einschränkungen führt, verpflichtet sich der Provider dazu, eine solche Implementierung vorab auf der Website bekannt zu machen als auch die Kunden per E-Mail zu informieren.
Der Kunde hat das jederzeitige und unwiderrufliche Recht, auf schriftliche Anweisung bestimmte Features oder Funktionen für sich selbst einschränken zu lassen. Dies betrifft insbesondere den Ausschluss von durch den Kunden benannte Datenbanken bei der Suche.
Die Nutzung der Software-Dienstleistungen umfasst nicht auch die Zusicherung, dass die erhobenen Daten und Informationen richtig, vollständig oder in sich widerspruchsfrei sind, insbesondere es kann zu sogenannten technisch nicht verhinderbaren „False Positives“, also unrichtigen Suchergebnissen, kommen. Ebenso wenig wird zugesichert, dass überhaupt Informationen zu einer bestimmten Person gefunden werden. Der Provider übernimmt keine Haftung für Schäden aufgrund fehlerhafter oder unvollständiger Suchergebnisse oder ergebnislose Suchvorgänge.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
Für die Nutzung der Software-Dienstleistungen gelten die im Preisblatt (Anlage 4.1) vereinbarten Preise. Sämtliche Preise verstehen sich exklusive Umsatzsteuer und werden monatlich oder quartalsweise in Euro abgerechnet. Allfällige Gebühren, Zölle und sonstige Steuern sind vom Kunden zu tragen. Hiervon ausgenommen sind lediglich anfallende Ertragsteuern (z.B. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer); diese sind von der jeweiligen Partei selbst zu tragen.
Die in Anlage 4.1 vereinbarten Preise behalten nur bis Ende des jeweiligen Kalenderjahres ihrer Veröffentlichung ihre Gültigkeit. Wiederkehrende Entgelte, einschließlich Lizenzentgelte, können daher nach Ablauf des Kalenderjahres durch den Provider erhöht werden. Der Provider ist dazu verpflichtet, über eine solche Erhöhung mindestens 1 Monat im Voraus zu informieren. Sollte kein schriftlicher Widerspruch bis zum Zeitpunkt der Erhöhung erfolgen, gilt das neue Entgelt als vereinbart, andernfalls endet der Vertrag mit Ablauf des Kalenderjahres. Durch die Ausstellung einer Rechnung ohne angepasste Preise verzichtet der Provider nicht auf die Geltendmachung einer Preiserhöhung.
Abweichend von Punkt 4.2. ist weiters eine Preisanpassung zur Wertsicherung jedenfalls explizit vereinbart. Die Preisanpassung erfolgt auf Basis des von der Statistik Austria monatliche verlautbarten Verbraucherpreisindex 2025 (Basisjahr 2025). Die Grundlage für die Wertsicherung bildet die im Monat und Jahr des Vertragsabschlusses veröffentlichte Indexzahl. Die Preisänderung erfolgt jeweils jährlich auf Basis der für den Monat Dezember verlautbarten Indexzahl und tritt mit Jänner des darauffolgenden Jahres in Kraft. Diese neue Indexzahl dient zugleich als Berechnungsbasis für die nächste Anpassung. Eine Erhöhung der Preise gemäß der Veränderung des genannten Indexes erfolgt automatisch. Durch eine Ausstellung einer Rechnung ohne angepasste Preise verzichtet der Provider nicht auf die Geltendmachung einer Preiserhöhung.
Wiederkehrende Entgelte, einschließlich der Lizenzentgelte sind monatlich oder quartalsweise (jeweils die „Abrechnungsperiode“) im Voraus zu begleichen.
Der Kunde ist mit dem Rechnungsversand per E-Mail und den Erhalt von elektronischen Rechnungen in PDF-Format einverstanden.
Im Verzugsfall gelten Zinsen in der Höhe von 9,2% über dem von der Österreichischen Nationalbank herausgegebenen Basiszinssatz (§ 456 UGB) als vereinbart, unabhängig davon, ob der Kunde den Verzug zu vertreten hat.
Der Provider hat das Recht, die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur vollständigen Zahlung aller fälligen Entgelte auszusetzen. Dies gilt unbeschadet allfälliger Schadensersatzansprüche oder sonstigen Ansprüche des Providers.
5. Software-Lizenz
Der Provider lizenziert die den Software-Dienstleistungen zugrundeliegende Software (die „Software“) ausschließlich auf der Grundlage der nachstehend festgelegten Lizenzbedingungen an den Kunden.
Der Provider gewährt dem Kunden für die Dauer des Vertragsverhältnisses und vorbehaltlich der fristgerechten Zahlung der Lizenzentgelte ein weltweites, zeitlich auf die Dauer des Vertrages, auf die maximale monatliche Zahl der Abfragen sowie auf einen Account beschränktes, nicht ausschließliche, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares, technisch und sachlich auf den Funktionsumfang der Software beschränkte Recht zur Nutzung der Software in unveränderter Form und in dem Umfang, der für die Erfüllung des Vertrages erforderlich ist.
Bei einem Zahlungsverzug des Kunden betreffend die Lizenz erlischt sein Nutzungsrecht gemäß Punkt 5 für die Dauer des Zahlungsverzuges.
Dem Kunden werden über die vorstehenden Nutzungsrechte hinaus keine Rechte an der Software eingeräumt. Dem Kunden ist es insbesondere untersagt (i) Kopien der Software anzulegen, (ii) die Software oder Teile davon zurückzuentwickeln (Reverse Engineering), zu disassemblieren oder zu dekompilieren, es sei denn, eine solche Beschränkung ist durch anwendbare zwingende Gesetze ausdrücklich ausgeschlossen, (iii) Urheberrechtshinweise oder andere Hinweise auf Eigentumsrechte oder geistige Eigentumsrechte von der Software zu entfernen, zu verändern, zu verunstalten oder in sonstiger Weise zu manipulieren, (iv) Software-Developmentkits oder entsprechende Produkte unter Verwendung der Software zu entwickeln oder herzustellen oder solche Produkte zu vermarkten oder in irgendeiner Weise zu vertreiben, (iv) Unterlizenzen für die Software an Unternehmer zu erteilen, sie an Unternehmer zu vertreiben oder sie als separate Komponenten zur Verfügung zu stellen, (v) Vertriebs- oder Untervertriebshändler zu ernennen, (vi) die Software anderweitig zu vertreiben, unterzulizenzieren oder anderweitig an Dritte zu übertragen, sofern dies nicht aufgrund einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Kunden und dem Provider gestattet ist, (vii) die Software zu exportieren, zu re-exportieren, zu unterlizenzieren, zu vermieten, zu verleihen, zu verleasen, offenzulegen, zu verkaufen, zu vermarkten, neu zu lizenzieren, anderweitig an Dritte zu übertragen oder die Software (oder Teile davon) auf eine Art und Weise zu verwenden oder deren Verwendung zu gestatten, soweit dies nicht ausdrücklich gestattet ist oder (viii) die Software in irgendeiner Form anderweitig zu abzuändern.
6. Schutzrechte Dritter
Werden gegen den Kunden Ansprüche mit der Begründung erhoben, dass die Nutzung der Software oder ihrer Bestandteile sowie der im Rahmen dieses Vertrags bereitgestellten und vom Kunden verwendeten Informationen, Anleitungen oder Daten die geistigen Eigentumsrechte oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzen, stellt der Provider den Kunden von diesen Ansprüchen frei – vorausgesetzt, der Kunde erfüllt die nachfolgenden Bedingungen.
- (a)
Der Kunde verständigt den Provider in schriftlicher Form unverzüglich, jedoch nicht später als 14 Tage nachdem der Kunde über den Anspruch informiert wurde, oder früher, falls nach geltendem Recht etwaige Fristen schon vor diesem Zeitpunkt ablaufen, und
- (b)
überträgt dem Provider die alleinige Kontrolle über die Rechtsverteidigung und aller etwaigen Vergleichsgespräche im gesetzlich zulässigen Ausmaß auf jederzeitiges Verlangen des Providers, und
- (c)
stellt die für die Rechtsverteidigung oder Vergleichsverhandlungen erforderlichen und nützlichen Informationen und angemessene Hilfeleistung bereit und erteilt die entsprechende Vollmacht an den Provider.
Werden Eigentums-, Urheber- und sonstige Schutzrechte Dritter durch die bereitgestellte Software verletzt und gibt es hierzu gerichtliche Feststellungen bzw. soweit der Provider dies annehmen darf, hat der Provider die Wahl, entweder die Software oder Bestandteile derselben so zu ändern, dass deren Nutzung nicht mehr rechtsverletzend ist (wobei deren Verwendbarkeit und Funktionalität im Wesentlichen erhalten bleiben muss) oder eine Lizenz zur weiteren Nutzung zu beschaffen, sofern dies wirtschaftlich ist. Andernfalls kann der Provider das Nutzungsrecht für den betroffenen Softwarebestandteil zu kündigen und hierfür bereits bezahlte Entgelte rückzuerstatten.
Der Provider wird den Kunden nicht schadlos halten, wenn der Anspruch aufgrund einer Nutzung der Software außerhalb des in diesem Vertrag festgelegten Umfangs besteht, sofern die Entstehung des Anspruchs andernfalls vermieden hätte werden können.
Dieser Punkt regelt die Behelfe der Parteien für Ansprüche und Schäden in Bezug auf die Freistellung bei Verletzung von Rechten am geistigen Eigentum und damit verbundener Schutzrechte (Rechtsmängel) abschließend.
7. Mitwirkungspflichten des Kunden
Dem Kunden obliegt es, die technischen Voraussetzungen zur Nutzung der Software-Dienstleistungen zu schaffen. Die Bereitstellung der für die Nutzung notwendigen Hard- und Software sowie die Mindestausstattung ebendieser erfolgt auf Verantwortung des Kunden. Diese Obliegenheiten werden daher explizit nicht Bestandteil des Vertrages.
Sollten Mitwirkungspflichten durch den Kunden verletzt werden, kann die Nutzungsmöglichkeit der Software-Dienstleistungen durch den Provider ausgesetzt werden, ohne dass dies eine Vertragsverletzung darstellt.
8. Nutzung der Software
Die Nutzung der Software ist nur nach Erstellung eines Accounts möglich. Der Provider behält sich das Recht vor, die Richtigkeit der Daten der Accounts zu prüfen. Die Account-Erstellung ist ausnahmslos nur für Unternehmer oder Personen, welche in staatlichem Auftrag handeln, möglich.
Eine geteilte Nutzung eines Accounts mit einem Dritten, welcher nicht Vertragspartner ist, ist nicht gestattet, sofern nicht anders an anderer Stelle schriftlich vereinbart.
Der Kunde stellt sicher, dass er geeignete Maßnahmen (insbesondere technischer und organisatorischer Natur) trifft und Konzepte erstellt, um der Entscheidung über die Einstellung von natürlichen Bewerbern nicht nur die Ergebnisse, welche durch die Nutzung der Software-Dienstleistungen entstehen, zugrunde zu legen.
Der Kunde stellt außerdem sicher, dass jegliche Nutzung der Software-Dienstleistungen nur begrenzt auf die notwendigsten Informationen, welche in seinem berechtigten Interesse liegen, erfolgt. Das bedeutet, dass personenbezogene Daten nicht ohne besonderen Anlass erhoben bzw. abgefragt werden oder die Software-Dienstleistungen zur anlasslosen Überprüfung natürlicher oder juristischer Personen genutzt werden darf. Eine Vorratsdatenspeicherung von Daten, welche durch die Nutzung der Software-Dienstleistungen erhoben wurden, ist explizit nicht gestattet. Hierunter fällt auch die Pflicht, „false positives“, also unrichtige Treffer, sofort nach deren Identifizierung als solche zu löschen.
Eine Nutzung der Software-Dienstleistungen für private Zwecke ist nicht gestattet.
Die Nutzung ist nur bis zum Maximalausmaß der gebuchten Units möglich.
Die Nutzung der Software-Dienstleistungen hat in einer Art und Weise zu erfolgen, die weder ihre Funktionsfähigkeit noch ihre Leistungsfähigkeit grob beeinträchtigt. Untersagt sind insbesondere solche Verfahren, welche automatisiert eine Vielzahl von Anfragen absenden.
Diese Regelungen berühren oder begrenzen die Pflichten des Punkt 7 dieser AGB nicht.
9. Verzug
Gerät der Provider mit der Bereitstellung eines Zugangs zu den Software-Dienstleistungen wie in Anhang 1.1 beschrieben in Verzug, ändert dies vorerst nichts am aufrechten Bestehen einer Vereinbarung. In diesem Fall ist der Kunde zu einer Setzung einer mindestens zweiwöchigen Nachfrist zur Vertragserfüllung verpflichtet. Vergeht diese Frist maßnahmenlos, ist der Kunde zur Kündigung des Vertrags im gemahnten Ausmaß berechtigt. Handelt es sich um eine Teilleistung, ist nur die Teilleistung kündbar.
Ausgenommen von dieser Regelung sind Software-Dienstleistungen, welche aufgrund von Umständen, welche in der Sphäre des Kunden liegen, nicht erbracht werden können. Dies betrifft insbesondere die Obliegenheiten gem. Punkt 7.1.
10. Verfügbarkeit
Norphluchs sichert eine Mindestverfügbarkeit der Software-Dienstleistungen von 95% pro Jahr bei einer grundsätzlichen Laufzeit von 24 Stunden pro Tag. Eine höhere Mindestverfügbarkeit wird zwar angestrebt, kann aber nicht zugesichert werden. Die Verfügbarkeit berechnet sich wie folgt:
10.1.1 Bei Nichteinhaltung der Mindestverfügbarkeit, wird ein Teil des laufenden Entgelts gem. Punkt 4 kompensiert. Die Kompensation ist mit 50% des laufenden Entgelts begrenzt. Die Kompensation wird wie folgt berechnet:
Verfügbarkeit | Kompensation |
---|---|
95% - 94,5% | 15% |
< 94,5% - 93% | 30% |
< 93% | 50% |
Eine Kompensation ist in folgenden Fällen jedenfalls ausgeschlossen:
- (a)
Bei unsachgemäßer Nutzung der Software-Dienstleistungen durch den Kunden, insbesondere in Widerspruch zu diesen AGB
- (b)
Bei technischen Problemen, die durch äußere Einflüsse verursacht werden, wie Überspannung, Unterspannung, Stromausfall, Blitzschlag, Wasserschäden, Überschwemmungen, Feuer, Explosionen, Erdbeben, Stürmen, Angriffe, Kriegsereignisse, Cyber-Attacken oder ähnliche Ereignisse.
- (c)
Nichtverfügbarkeit der Software-Dienstleistungen aufgrund nicht vorhandener Mindestausstattung des Kunden gem. Punkt 7 dieser AGB.
- (d)
Nichtverfügbarkeit aufgrund von Umständen, welche nicht in der Sphäre des Providers liegen, insbesondere Netzwerkprobleme beim Kunden oder bei Dienstleistern des Providers
- (e)
Verletzung von Mitwirkungspflichten des Kunden.
11. Schadenersatz und sonstige Haftung
Der Provider haftet für Schäden aufgrund einer Vertragsverletzung – außer bei Personenschäden – ausschließlich bei grobem Verschulden. Für gänzlich unvorhersehbare oder atypische Schäden haftet der Provider ausdrücklich nicht. Ebenso haftet der Provider nicht in den Fällen des Punktes 10.4.
Insbesondere, aber nicht ausschließlich übernimmt der Provider keine Haftung für folgende Fälle:
- (a)
Das Ergebnis einer Suchanfrage enthält Viren, Malware oder sonstige Schadsoftware, welche beim Kunden einen Schaden verursacht.
- (b)
Dritte Personen nutzen Sicherheitslücken aus, um unter anderem, aber nicht ausschließlich, unbefugten Zugriff auf die IT-Infrastruktur des Kunden zu erhalten oder Schadsoftware zu verbreiten.
Außer bei vorsätzlicher Schädigung haftet keine Vertragspartei für Folgeschäden, indirekte Schäden, mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Umsatz- oder Zinsverlust sowie Schäden aus Verlust von Daten oder rechtswidrigem Datengebrauch.
Pro Schadensfall ist eine etwaige Haftung nach den obenstehenden Punkten mit 25% der eingehenden Zahlungen des jeweiligen Kunden in den letzten 12 Monaten begrenzt. Die Gesamthaftung ist mit 100% der eingehenden Zahlungen des jeweiligen Kunden in den letzten 12 Monaten begrenzt.
Der Provider übernimmt jedenfalls keine Haftung für Schäden, die aufgrund eines systembedingten Ausfalls, Unterbrechungen oder Störungen der technischen Anlagen und der Software-Dienstleistungen entstehen, die nicht durch den Provider zu vertreten sind.
Die Verjährungsfrist für Schaden- und sonstige Ersatzansprüche beträgt 1 Jahr, sofern nicht eine gesetzliche Regelung eine solche Einschränkung verbietet.
Eine etwaige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz („PHG“) bleibt unberührt.
12. Höhere Gewalt
Kann eine Partei aufgrund eines Ereignisses Höherer Gewalt („Ereignis“, siehe Punkt 12.3) ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllen („betroffene Partei“), so gilt dies – unter der Voraussetzung, dass die Anforderungen aus den Punkten 12.2 und 12.3 eingehalten wurden – nicht als Vertragsverletzung. Die betroffene Partei haftet daher weder für die Nichterfüllung noch für eine Verzögerung der Erfüllung. Die Erfüllungsfristen der betroffenen Verpflichtungen verlängern sich um die Dauer des Ereignisses Höherer Gewalt und, sofern dessen Auswirkungen darüber hinaus andauern, entsprechend für den Zeitraum und Umfang der fortbestehenden Beeinträchtigung.
Im Folgenden werden die Voraussetzungen für den Ausschluss der Vertragsverletzung festgelegt. Die betroffene Partei
- 12.2.1
informiert so bald wie möglich, das heißt ab Bekanntwerden oder Wegfall eines Hindernisses, nach Beginn des Ereignisses die andere Partei über das Ereignis, das Datum seines Beginns und über die wahrscheinliche oder mögliche Dauer und die Auswirkungen auf die Erfüllbarkeit ihrer Verpflichtungen, sofern diese vorhersehbar sind; und
- 12.2.2
unternimmt alle Anstrengungen, um die Auswirkungen des Ereignisses auf die Erfüllung ihrer Verpflichtungen abzumildern
Ein „Ereignis Höherer Gewalt“ ist jeder ungewöhnliche oder unvorhersehbare Umstand, welcher nicht im Einflussbereich einer Partei liegt, worunter unter diesen Voraussetzungen unter anderem, aber nicht ausschließlich die folgenden Umstände fallen können: (i) Naturkatastrophen, bspw. Stürme, Überschwemmungen, Dürren, Erdbeben; (ii) Epidemien oder Pandemien; (iii) Sabotage, Terroranschläge, Bürgerkriege, innere Unruhen, Rebellion oder Aufruhr, Krieg, Kriegsdrohung oder Kriegsvorbereitung, Krieg, bewaffneter Konflikt, Verhängung von Sanktionen, Embargo, Abbruch der diplomatischen Beziehungen, Eingriffe legaler oder faktischer Natur in die Produktions- oder Lieferkette durch zivile oder militärische Behörden; (iv) nukleare, chemische oder biologische Kontamination; (v) Einsturz von Gebäuden, Feuer, Explosionen; (vi) Cyber-Angriffe; (vii) Streiks und rechtmäßige Aussperrung; (ix) Unmöglichkeit, Lieferungen, Arbeitskräfte oder Transportmittel von einem Dritten zu erhalten oder zu beschaffen, wenn der Dritte seine Leistung aufgrund eines Ereignis Höherer Gewalt wie unter dieser Regelung beschrieben nicht erbringen kann.
13. Datenschutz
Beide Parteien verpflichten sich die gesetzlichen und unionsrechtlich vorgegebenen datenschutzrechtliche Verpflichtungen einzuhalten und die Einhaltung insbesondere durch ihre Mitarbeiter sicherzustellen.
Der Kunde ist im Rahmen eines Vertragsverhältnisses als Verantwortlicher iSd Art 26 DSGVO anzusehen, da er über die wesentlichen Mittel und Zwecke der Verarbeitung selbst entscheidet. Ob, wie weit und wie lange personenbezogene Daten verarbeitet werden ist daher ausschließlich in der Disposition des Kunden und er übernimmt die alleinige Verantwortung für etwaige Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen.
Jedenfalls ist der Provider dazu verpflichtet, Daten, welche mit Hilfe der Software erhoben werden, nach jeder Sitzung des Kunden vollständig zu löschen. Eine Übermittlung von solchen Daten an Dritte ist ausdrücklich nicht gestattet.
Soweit aufgrund der Nutzung der Software personenbezogene Daten verarbeitet werden, wird der Provider ausschließlich als Auftragsverarbeiter für den Kunden auf Basis eines separat abzuschließenden Auftragsverarbeitervertrags tätig.
14. Geistiges Eigentum
Der Provider verfügt in Bezug auf die Software, ihre Komponenten, Instrumenten und Inhalten das alleinige Eigentum und sämtliche Immaterialgüterrechte (einschließlich Urheber-, Marken-, Datenbankrechte sowie Quell- und Objektcodes). Der Kunde erwirbt keinerlei Eigentumsrechte an der Software, Software-Komponenten, den Änderungen und Entwicklungen in Bezug auf diese sowie dem Know-How des Providers.
Der Kunde unterlässt jegliche Handlungen, welche ihm oder Dritten die Nachahmung der Software, dem Aufbau der Software oder der Darstellung, dem Design und dem Layout der Software oder Teilen davon ermöglichen würde. Im Falle der Kenntnis eines Kunden darüber, dass ein Dritter in die o.a. Rechte eingreift oder einzugreifen versucht, hat er den Provider unverzüglich darüber zu informieren.
15. Vertragsdauer, Pausierung, Kündigungsrecht
Verträge auf Basis der geltenden AGB werden mit dem Tag des Kaufs eines Pakets auf der Website oder mit Abschluss eines Einzelvertrages auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Der Vertrag kann von jeder Vertragspartei zum Ende der vereinbarten Abrechnungsperiode (monatlich oder quartalsweise) ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
Beide Vertragsparteien haben weiters das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen („außerordentliche Kündigung“). Sollte eine Partei beabsichtigen, aus wichtigem Grund zu kündigen, benachrichtigt sie die andere Partei unverzüglich schriftlich unter Angabe des Grundes für die beabsichtigte außerordentliche Kündigung. Der anderen Partei ist eine Frist von zumindest 7 Tagen einzuräumen, um den Grund für die außerordentliche Kündigung zu beseitigen. Sofern eine fristgerechte Beseitigung vorgenommen wird, ist eine außerordentliche Kündigung nicht mehr möglich.
- 15.3.1
Als wichtiger Grund gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich:
- (a)
Die Verletzung einer wesentlichen Vertragsbestimmung durch die andere Vertragspartei, sodass der Partei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist; hierunter fallen insbesondere Zahlungsverzüge des Kunden
- (b)
Die Einstellung des Betriebs des Unternehmens durch den Provider oder die Auflösung des Unternehmens des Providers auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde (insbesondere die Löschung des Unternehmens aus dem Firmenbuch)
- (c)
Die Ablehnung einer Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens
- 15.3.2
Kein wichtiger Grund liegt jedenfalls vor, wenn Fehler oder Mängel der Software auftreten und diese durch den Provider behoben werden. Auch liegt kein wichtiger Grund vor, wenn eine Funktion zwar eingeschränkt, aber nicht vollständig entfernt wird.
Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen kann die Zahlung der laufenden Entgelte, einschließlich der Lizenzentgelte („Pausierung“) ausgesetzt werden. Für die Dauer einer solchen Pausierung stellt der Provider die Software nicht zur Verfügung. Alle übrigen Regelungen dieser AGB bzw. eines Einzelvertrages bleiben hiervon unberührt.
Eine Pausierung ist bei monatlicher Abrechnung für eine vom Kunden bestimmte Anzahl einzelner Monate möglich; bei quartalsweiser Abrechnung ausschließlich für vollständige, vom Kunden gewählte Quartale.
16. Geheimhaltung
Sämtliche, nicht allgemein bekannte Informationen, welche den Parteien im Zusammenhang eines Vertrags zur Kenntnis gelangen, werden von den Parteien vertraulich behandelt und Dritten gegenüber geheim gehalten.
Zu den vertraulichen Informationen gehören, unabhängig vom Medium, in welchem sie enthalten sind, alle wirtschaftlichen und technischen Informationen, die den Parteien im Zusammenhang mit dem Vertrag zugänglich werden. Dazu zählen insbesondere, jedoch nicht abschließend: Unterlagen, Produkte, Produktbeschreibungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Informationen über Geschäftsbeziehungen sowie Angaben zu Sicherheitsmaßnahmen.
Jedenfalls sind vertrauliche Informationen:
- (a)
Solche Informationen, welche deutlich als vertrauliche gekennzeichnet werden bzw. als solche beschrieben oder sonst als solche erkennbar gemacht werden
- (b)
Solche Informationen, welche durch die offenbarende Partei von vertraulichen Informationen abgeleitet wurden
Eine Geheimhaltungspflicht besteht nicht, wenn von der belasteten Partei nachgewiesen wird, dass (i) die betreffenden Informationen zur Zeit des Erlangens veröffentlicht oder allgemein zugänglich waren, oder (ii) nach Erlangen ohne Verschulden der belasteten Partei offenkundig wurden oder (iii) der belasteten Partei zur Zeit des Erlangens bereits bekannt waren, oder (iv) nach dem Erlangen von Dritten in rechtmäßiger Art und Weise, d.h. ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht, offenkundig gemacht wurden.
Diese Regelung ist nicht anwendbar, sofern eine durchsetzbare behördliche oder gerichtliche Anordnung oder eine gesetzliche Verpflichtung zur Offenlegung der Informationen besteht.
Ebenfalls ist die Regelung nicht anwendbar auf die öffentliche Erwähnung der Zusammenarbeit der beiden Parteien auf marktübliche Weise (auch als Referenz), insbesondere in Medien, auf der eigenen Website und auf Social-Media-Plattformen.
17. Schlussbestimmungen
Die Nichtausübung von Rechten aus einem oder mehreren abgeschlossenen Verträgen durch eine der Parteien bedeutet keinen Verzicht auf die künftige Geltendmachung dieses Rechts.
Eine Aufrechnung von Ansprüchen aus den abgeschlossenen Verträgen durch den Kunden gegenüber dem Provider ist – egal aus welchem Rechtsgrund – nicht zulässig.
Änderungen und Ergänzungen eines jeden Vertrages zwischen dem Provider und dem Kunden, auch wenn er aufgrund dieser AGB zustande gekommen ist, bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen des Schriftformerfordernisses.
Mündliche oder schriftliche Nebenabreden neben den abgeschlossenen Verträgen bestehen nicht. Allenfalls bereits bestehende Vereinbarungen verlieren mit Abschluss eines Vertrages auf Basis dieser AGB ihre Gültigkeit.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ungültig oder undurchführbar sein, wird die Gültigkeit der AGB im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine wirksame und durchführbare Regelung treten, welche demselben wirtschaftlichen Zweck entspricht oder eine solche, welcher einer solchen Regelung am nächsten kommt. Dies gilt ebenfalls für eine lückenhafte Regelung. Ist eine solche Regelung nicht ermittelbar, tritt an ihre Stelle das dispositive Zivilrecht.
Bei Widersprüchen zwischen den AGB und ihren Anlagen und einem abgeschlossenen Einzelvertrag auf Basis dieser AGB gilt zuerst der Einzelvertrag, daraufhin die AGB und dann die Anlagen in der in Anlage 17.6 definierte Reihenfolge.
Alle genannten Fristen sind, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, ab Absendung (Datum des Poststempels oder der E-Mail) zu rechnen. Für die Rechtzeitigkeit der Abgabe von Erklärungen ist maßgeblich, dass diese rechtzeitig abgesendet wurden, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
Auf die Vertragsbeziehungen zwischen dem Provider und den Kunden findet ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und seinen Verweisungsnormen, sofern diese innerstaatliches Recht geworden sind.
Für sämtliche Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich im Zusammenhang mit diesen AGB oder einen auf Grundlage dieser AGB geschlossenen Vertrages ergeben, einschließlich Streitigkeiten über die Gültigkeit, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit, wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich für Handelssachen zuständigen Gerichts in Wien, erster Bezirk, vereinbart.
Die Parteien verzichten ausdrücklich auf die Anfechtung der auf Basis dieser AGB abgeschlossenen Verträge aufgrund von Irrtum oder Wegfall der Geschäftsgrundlage.
Sämtliche Anlagen zu diesen AGB bilden einen integrierenden Bestandteil derselben.
AHHANG 3.1 - Leistungsbeschreibung
Cloud-basierte Software zur effizienten Suche und Zusammenfassung von Informationen über Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis oder einer geschäftlichen Beziehung zum Kunden stehen oder in ein(e) solche(s) treten sollen (die oder eine „Person“) mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz („KI“).
1. Software-Dienstleistungen
1.1 Leistungsbeschreibung
- 1.1.1
Die Software-Dienstleistungen umfassen die Nutzung einer cloud-basierten Anwendung, welche eine einheitliche und standardisierte Suche und Zusammenfassung von Informationen über eine bestimmte Person effizient und strukturiert unterstützen soll. Hierbei wird KI eingesetzt, um menschliche Fehler zu minimieren und die Ergebnisse möglichst vollständig – angepasst auf die Suche – zu ermitteln und so eine Sicherheitsprüfung einer Person zu vereinfachen.
1.2 Leistungsumfang
- 1.2.1
Analyse von Lebensläufen: Lebensläufe werden mit Daten von Unternehmensdatenbanken (insbesondere Firmenbuch) sowie Universitätsdatenbanken auf Plausibilität abgeglichen und zeitliche Lücken aufgewiesen.
- 1.2.2
Automatisierte Datenerhebung im „Clear Web“: Aufgrund von vorgegebenen Suchparametern wird in öffentlich zugänglichen Internetquellen mit üblichen Suchmaschinen (bspw. Google) nach Informationen gesucht, welche zu den eingegebenen Suchparametern passen. Diese Informationen werden unter Einsatz von KI dargestellt und aufgelistet.
- 1.2.3
Automatisierte Datenerhebung in öffentlichen Telegram-Chats: Aufgrund von vorgegebenen Suchparametern wird in öffentlichen Telegram-Chats nach Informationen und Nachrichten gesucht, welche in Zusammenhang mit den Suchparametern stehen. Diese Informationen werden unter Einsatz von KI dargestellt und aufgelistet.
- 1.2.4
Automatisierte Datenerhebung im „Dark Web“: Aufgrund von vorgegebenen Suchparametern wird in nicht-öffentlichen und nur mit speziellen Zugangsmethoden zugänglichen Internetquellen nach Daten gesucht, welche zu den eingegebenen Suchparametern passen. Diese Suche beinhaltet für Kunden, welche in staatlichem Auftrag handeln, auch den Zugriff auf sogenannte Stealer Logs. Diese Informationen werden unter Einsatz von KI dargestellt und aufgelistet.
- 1.2.5
PEP-Screening: Aufgrund von vorgegebenen Suchparametern wird überprüft, ob eine Person eine „politisch exponierte Person“ sein kann, also hohe politische Ämter bekleidet oder mit einer solchen Person in einer engen Beziehung steht . Diese Informationen werden unter Einsatz von KI dargestellt und aufgelistet.
- 1.2.6
Abgleich mit Sanktions-, Black- und Watchlisten: Aufgrund von vorgegebenen Suchparametern wird nach Treffern in Sanktions-, Black- und Watchlisten gesucht, welche zu den eingegebenen Suchparametern passen. Diese Informationen werden unter Einsatz von KI dargestellt und aufgelistet.
- 1.2.7
Suche in Unternehmensregistern: Suche im Österreichischen, Deutschen sowie Schweizer Unternehmensregister (Firmenbuch, Handelsregister,udgl,).
- 1.2.8
Informationszuordnung: Zuordnung der Informationen, welche im Dark Web erhoben worden sind, zu Qualitäts- und Schwerekennzahlen, die aus externen Quellen stammen.
- 1.2.9
Aufbereitung von Informationen: Die Möglichkeit, erhobene Informationen in eine Liste überzuführen, welche als elektronisches Dokument abgespeichert werden kann.
1.3 Nicht umfasste Leistungen und Funktionen
- 1.3.1
Keine Bewertung der erhobenen Informationen: Die Daten werden lediglich erhoben und durch die KI zusammengefasst, jedoch keiner Bewertung unterzogen.
- 1.3.2
Keine Erstellung eines Profils: Die Software ermöglicht keine (automatisierte) Erstellung oder Analyse eines Profil der Person oder die Ermittlung eines Wahrscheinlichkeitswerts für ein zukünftiges Sicherheitsrisiko.
- 1.3.3
Keine Erstellung von Bonitätsauskünften: Die Software erstellt keinerlei Auskünfte über die Zahlungsfähigkeit von natürlichen oder juristischen Personen.
- 1.3.4
Keine automatisierte Entscheidung über ein aktuelles oder potenziell zukünftiges Arbeitsverhältnis: Die Software erstellt explizit keine Empfehlung und erlaubt keine automatisierte Entscheidung darüber, ob eine Person durch den Kunden eingestellt wird oder ein bereits bestehendes Arbeitsverhältnis aufgelöst wird.
- 1.3.5
Keine Korrektur fehlerhafter oder unvollständiger Daten: Die Software korrigiert keine fehlerhaften Informationen bzw. kann auch nicht verifizieren oder sicherstellen, ob/dass die erhobenen Informationen vollständig sind.
- 1.3.6
Die Verantwortung für die Interpretation und die weitere Verwendung der generierten Ergebnisse liegt vollständig beim Kunden.
ANHANG 4.1 - PREISBLATT
Preisübersicht
Paket | Preis / Monat | Preis / Quartal | Units / Monat | Units / Quartal |
---|---|---|---|---|
Starter Scout | € 300,00 | € 855,00 | 96 Units | 288 Units |
Pro Analyzer | € 500,00 | € 1.425,00 | 160 Units | 480 Units |
Enterprise Fusion | € 1.500,00 | € 4.250,00 | 1.600 Units | 4.800 Units |
Die vorangeführten Paket-Preise sind Netto-Preise. Jedes Paket inkludiert die nebenstehende Anzahl von „Units“ pro Vertragsmonat bzw. Quartal, welche zur Durchführung von Suchabfragen eingesetzt bzw. verbraucht werden können. Die im Paket enthaltenen Units pro Vertragsmonat bzw. Quartal werden dem Kunden nur bei rechtzeitiger Bezahlung des Preises für den jeweiligen Abrechnungszeitraum gutgeschrieben. Zusätzlich zu den im jeweiligen Paket enthaltenen Units kann ein Kunde jederzeit zusätzliche Units erwerben, welche für einen Monat gültig sind.
Die für den jeweiligen Vertragsmonat bzw. das jeweilige Quartal gültigen Units verfallen im unverbrauchten Umfang nach Ablauf der jeweiligen Abrechnungsperiode. Ein Vortrag auf die nächste Abrechnungsperiode ist ausgeschlossen. Die jeweiligen Abfragen verbrauchen eine vorab festgelegte Anzahl an Units wie folgt:
Abfrage | Units/Abfrage |
---|---|
Analyse des Lebenslaufes | 3 Units (ab 01/2026, aktuell 0 Units) |
Clear-Web-Suche inkl. Twitter-Suche | 1 Unit 2 Units |
Deep-Web-Suche | 4 Units |
Dark-Web-Suche inkl. Stealerlogs | 7 Units 15 Units |
Abgleich mit PEP-Listen | 5 Units |
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